Die Satzung des AKAWAC

Der Verein Akademischer Wassersport Club Saarbrücken stellt sich vor.

Satzung

des Akademischen Wassersportclubs an der Universität des Saarlandes e.V.

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Fassung vom 17. September 2008

Satzung

des Akademischen Wassersportclubs an der Universität des Saarlandes e.V.
Fassung vom 17. September 2008

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen Akademischer Wassersportclub Saar
an der Universität des Saarlandes e.V. (AKAWAC SAAR e.V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die Pflege des Wassersports. Die beson
dere Aufmerksamkeit der Vereinstätigkeit gilt der Ausbildung,
Fortbildung und allgemeinen Förderung der Lernenden und Leh-
renden an der Hochschule des Saarlandes im Segeln. Die Ver-
einstätigkeit soll sich auf die Zusammenarbeit mit dem Sport-
wissenschaftlichen Institut Saarbrücken stützen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
günstigungen begünstigt werden.

    2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei  Auf-
lösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens; hier-
von ausgenommen sind ihre eingezahlten Kapitalanlagen sowie
der gemeine Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.

3. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
werden nicht getätigt.

4. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen, das die eingezahl-
ten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt (Restvermögen),
wird dem Sportwissenschaftlichen Institut der Hochschule
des Saarlandes zur Durchführung segelsportlicher Veranstal-
tungen übertragen.


§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe in Übungsstunden, Abhalten
von Segelkursen (Grund- und Fortbildungskurse), Vorbereitungen
zu Führerscheinprüfungen, Durchführung von Ausbildungstörns und
Segelregatten, Verbreitung des Segelsportgedankens durch Wer-
bung in Wort, Bild und Schrift, Abhalten von Versammlungen
sportlicher, kultureller und verwaltungstechnischer Art.


§ 4 Eintragung
Der Verein ist am 27. Dez. 1976 unter der Nr. 17VR2246 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen wor-
den.


§ 5 Wappen
Der Stander zeigt die stilisierten Anfangsbuchstaben des Ver-
einsnamens in Verbindung mit dem Symbol der Universität des
Saarlandes auf blau-gelbem Grund.


§ 6 Aufnahme der Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann
jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. In die Ver-
einsjugend können beschränkt geschäftsfähige Personen mit Ein-
willigung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der
Vorstand kann der Mitgliederversammlung Personen als Ehrenmit-
glieder oder Ehrenvorsitzende vorschlagen. Diese können von der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.

(2) Die Absicht, Mitglied des Vereins werden zu wollen, ist dem
Vorstand schriftlich anzuzeigen (Beitrittserklärung).

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Gegen die Ablehnung ist binnen 14 Tagen nach Zugang schriftlich
der Einspruch an den Ehrenrat zulässig.

(4) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Zahlungseingang der
Aufnahmegebühr und des ersten Beitrags.


§ 7 Stellung der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Ver-
eins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zweckent-
sprechend zu benutzen.

(2) Jedes Mitlied ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele des
Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse des Vereins im
Rahmen des Zumutbaren zu befolgen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive
Wahlrecht.


§ 8 Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen
(1) Die Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr und einen
Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung fest-
gelegt wird. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Der
Vorstand kann andere Zahlungsmodalitäten festlegen.

(2) Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind von der Beitragspflicht
befreit.

(3) Auf der Mitgliederversammlung können Umlagen beschlossen wer-
den, welche von allen ordentlichen Mitlgiedern getragen werden
müssen. Dabei ist auf die besonderen Vermögensverhältnisse der
einzelnen Mitglieder Rücksicht zu nehmen.


§ 9 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt,
Ausschluß oder Streichung aus dem Verein.


§ 10 Austritt
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich mit-
zuteilen. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres
erfolgen.


§ 11 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit 2/3 Mehrheit des
Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ein solcher Grund liegt in der Regel vor

1. bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und vor-
werfbarer Mißachtung von Anordnungen der Vereinsorgane,

2. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

3. bei unsportlichem Verhalten.

(2) Gegen den Ausschluß kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe Ein-
spruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Vor-
stand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
Dem Betroffenen ist schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur
Verteidigung zu geben.


§ 12 Streichung
(1) Mit der Streichung erlischt die Mitgliedschaft im Verein.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mit-
glied mit dem Jahresbeitrag sechs Monate im Rückstand ist und
auch nach eingeschriebener Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung die Ent-
richtung des vollen Beitrags nachweist. Die Mahnung muß an die
letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet
sein. In der Mahnung muß auf die Möglichkeit einer Streichung
der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des
Vorstands. Der Beschluß wird dem Mitglied bekannt gemacht.


§ 13 Folgen des Verlusts der Mitgliedschaft
(1) Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen sämtliche durch die
Mitgliedschaft erworbenen Rechte am Verein.

(2) Verpflichtungen des Mitglieds dem Verein gegenüber sind inner-
halb der vom Vorstand zu setzenden Frist zu erfüllen. Weiter-
gehende Ansprüche des Vereins bleiben unberührt.


§ 14 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen steht grundsätzlich allen Vereinsmitglie-
dern zur Erfüllung des in § 2 bezeichneten Vereinszwecks und
nach Maßgabe der Amateursportordnung zur Verfügung.

(2) Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Über-
schüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens
verwendet.

(3) Aus diesem Vermögen werden die für die Zwecke des Vereins
notwendigen Anlagen und Geräte erworben oder gepachtet bzw. die
vorhandenen gewartet oder verbessert. Das Zweckvermögen ist
ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.


§ 15 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat


§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

1. alljährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres
(Ordentliche Mitgliederversammlung);
2. als außerordentliche Mitgliederversammlung
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) auf schriftlichen Antrag eines Viertels der (stimmberech-
tigten) Mitglieder unter Angabe des Berufungsgrundes;
übersteigt die Mitgliederzahl 120, so kann dieser Antrag
von 30 Mitgliedern gestellt werden.


§ 17 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschluß-
fassung (Tagesordnung)bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letztbekannte Mitgliederanschrift.


§ 18 Beschlußfähigkeit
(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederver-
sammlung.

(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschluß-
fähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei
Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf
die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-
scheinenden Mitglieder beschlußfähig.


§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Auf der Mitgliederversammlung werden die Angelegenheiten des
Vereins durch Beschlußfassung geordnet, soweit deren Wahrneh-
mung nicht auf andere Vereinsorgane übertragen ist. Zu den Auf-
gaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

1. Feststellung und Änderung der Satzung,
2. Bestellung des Vorstandes,
3. Wahl des Ehrenrates,
4. Festsetzung von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag,
5. Aufnahme von Anleihen und Krediten,
6. Beratung und Entscheidung über den Haushaltsplan.
§ 20 Stimmberechtigung
(1) In der Migliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder
und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschluß-
fassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm
und dem Verein betrifft.


§ 21 Beschlußfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschie-
nenen Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 dieser Satzung) ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforder-
lich.


§ 22 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und
dem Protokollführer zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzu-
sehen.


§ 23 Eintragungen in das Vereinsregister
Der Vorstand hat jede Veränderung des Vorstands und der Satzung
in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen
zu lassen.


§ 24 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Leitern der fünf nach Aufgaben
unterschiedlichen Ressorts:

Ressort A: Vorsitz
Repräsentation, Koordination, allgemeine Verwaltung,
Einberufung von Vorstandsitzungen, Poststelle

Ressort B: Kasse
Haushalt und Finanzen, Mitgliederkartei

Ressort C: Ausbildung, Sport, Incentive
Wettkampf und Ausbildung Segeln, Surfen, Törns

Ressort D: Material
Werkstatt und Koordination von Reparaturen, Winterlager,
Bibliothek, Basis-Liegeplätze

Ressort E: Internet, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit
Protokoll, Sponsoring

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich.
Um eine kontinuierliche Arbeit im Vorstand zu garantieren,
werden die Ressortleiter A, C, E in geraden Jahren und die
Ressortleiter B, D in ungeraden Jahren gewählt. Der Vor-
stand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vor-
stands im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem
Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person ver-
einigt werden.


§ 25 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Drit-
te in der Weise beschränkt, daß der Vorstand zum Abschluß von
Rechtsgeschäften, deren Wert € 3000.-- übersteigt, die Zustim-
mung der Mitgliederversammlung benötigt.


§ 26 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen, das
Vereinsvermögen zu verwalten, die Versammlungen zu berufen und
deren Beschlüsse auszuführen.

(2) Der Gesamtvorstand kann sich jederzeit durch die Hinzuziehung
von Mitgliedern mit beratender Stimme erweitern. Zur Erledigung
bestimmter Aufgaben kann er Ausschüsse bilden, deren Beschlüsse
von ihm genehmigt werden müssen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an Sitzungen anderer
Ressorts teilzunehmen.


§ 27 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern, die von der Mit-
gliederversammlung in ungeraden Jahren auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden, durchgeführt. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung in der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung Bericht.


§ 28 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vor-
stand angehören dürfen. Der Ehrenrat wird von der Mitglieder-
versammlung in ungeraden Jahren auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.

(2) Aufgabe des Ehrenrates ist es, auf Ansuchen eines oder mehrerer
ausgeschlossener Mitglieder tätig zu werden, alle Streitigkei-
ten unter und mit Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten.
Jedes Mitglied und alle Vereinsorgane sind berechtigt, den
Ehrenrat anzurufen. Alle Anträge an den Ehrenrat sind dem Vor-
stand des Vereins schriftlich einzureichen und ausführlich zu
begründen. Der Vorstand leitet die Anträge weiter und beruft
den Ehrenrat ein.

(3) Der Ehrenrat entscheidet nach mündlicher Verhandlung und nach
Anhörung der Parteien endgültig. Zivile oder strafrechtliche
Folgerungen können aus den Entscheidungen nicht gezogen werden.

§ 29 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des AKAWAC SAAR ist vom Vorstand zur Eintragung
in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.
Die über die Auflösung entscheidende Hauptversammlung hat auch
über die Verwendung des Vermögens zu beschließen und drei Mit-
glieder zu wählen, welche als Liquidatoren in das Vereinsre-
gister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen sind. Diese
haben gemäß der einschlägigen Bestimmung des BGB die Liqui-
dation zu besorgen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn
dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

§ 30 Gründung und Vollzugsbestimmungen
Die Satzung wurde am 20.3. bzw. 21.3.76 und 27.11.76 errichtet.
Das Jahr 1976 gilt gleichzeitig als Gründungsjahr des Akademi-
schen Wassersportclubs Saar an der Universität des Saarlandes
e.V. (AKAWAC SAAR e.V.).
Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsre-
gister in Kraft.
Die Satzung ist durch die Mitgliederversammlungen vom 14.6.82;
29.1.90; 3.12.91; 2.3.93; 7.2.95; 4.3.97, 3.2.98, 2.3.99,
6.3.01 und 17.09.08 geändert worden.


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